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   OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03   

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https://dejure.org/2003,5211
OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03 (https://dejure.org/2003,5211)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2003 - 4 U 42/03 (https://dejure.org/2003,5211)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 4 U 42/03 (https://dejure.org/2003,5211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung gegenüber den dem Kind oder Jugendlichen bestehenden Amtspflichten durch den Träger der Jugendhilfe; Anzustellende Prognose über den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie; Schadensersatz wegen mangelhafter Überprüfung der Pflegeeltern; ...

  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art. 34; ; SGB VIII § 86 Abs. 6; ; SGB VIII § 86c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines minderjährigen Kindes gegen das zuständige Jugendamt wegen schwerster Misshandlungen durch die unzureichend überwachten Pflegeeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Berufung des Rems-Murr-Kreises zur Verurteilung von Schmerzensgeld an halbverhungertes Pflegekind zurückgewiesen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3419
  • NJW 2005, 96 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Stuttgart, 07.02.2003 - 15 O 276/02

    Amtshaftung des Jugendamts: Umfang der Pflicht zur Überprüfung von Pflegeeltern;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.02.2003, Az. 15 O 276/02, .

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.02.2003, Az. 15 O 276/02 wird abgeändert; die Klage wird abgewiesen.

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03
    Darüber hinaus berührt die Frage, wann nach einem Umzug ein Jugendamt für Leistungen nach dem SGB VIII zuständig wird und ob es sich mit Hinweis auf die Leistungsverpflichtung des früher zuständig gewesenen Trägers gemäß § 86 c SGB VIII von seinen Pflichten entbinden kann sowie die Frage der Gestaltung und Intensität der persönlichen Kontakte zwischen Jugendamt und Kind oder Jugendlichen einschließlich dessen Mitwirkungsbefugnisse die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maß (vgl. BGH NJW 2003, 65).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03
    Seinen materiellen Schaden musste der Kläger für die Vergangenheit schon deshalb nicht beziffern, weil bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann, dass diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (BGH NVwZ 2001, 1193, 1194; NJW 1984, 1118, 1119 m. w. N.).
  • BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03
    Mangels abgrenzbarer Schadensanteile führt diese Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen dem Kläger entstandenen Schaden ab dem 22.09.1994 in Gesamtschuld mit der Haftung der Pflegeeltern und ggf. einer Haftung des Landkreises H. (vgl. BGH NZV 2002, 113, 114).
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03
    Auf eine evtl. Mithaftung des Landkreises H. kann der Kläger ebenfalls nicht verwiesen werden (BGHZ 13, 88, 104; Staudinger-Wurm, BGB, 13. Aufl., Bearb. April 2002, § 839 Rn. 280 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 U 42/03
    Ein Hilfeplan ist weder für die Frage der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe noch damit für die nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigkeitsbegründende Frage der Prognose der Dauer der Pflege unabdingbare Voraussetzung (vgl. BVerwG NVwZ 2000, 325, 328 unter Ziff. 4; OVG Nordrhein-Westf. JAmt 2002, 413, 414).
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